Rufen Sie uns an +49 - 7143 - 40 95 35 · info@sedef-werkzeugbau.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferantin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
2. Angebot und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen und fernschriftlichen Bestätigung der Lieferantin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Die Verkaufsangestellten der Lieferantin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(3) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Lieferantin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
3. Preis
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Lieferantin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Lieferantin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager der Lieferantin einschließlich normaler Verpackung.
4. Lieferungs- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Lieferantin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Lieferantin oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat die Lieferantin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferantin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Lieferantin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(6) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Lieferantin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Lieferantin dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(7) Die Lieferantin ist zur Teillieferung bzw. Erbringung von Teilleistung jederzeit berechtigt.
(8) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, droht die Lieferpflicht der Lieferantin auszusetzen.
(9) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
5. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Lieferantin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Lieferantin unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet eventueller Haftungsansprüche für Mängel der Lieferung entgegenzunehmen.
(3) Vorstehende Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Teillieferungen.
6. Gewährleistung
(1) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, die technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
(2) Die Lieferantin gewährleistet, daß ihre Produktion frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
(3) Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzwecken unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
(4) Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, daß die Produktion nicht der Gewährleistung entspreche, verlangt die Lieferantin nach ihrer Wahl,
a) die Nachbesserung bei der Lieferantin durch diese.
b) die Nachbesserung beim Besteller durch die Lieferantin.
Falls der Besteller verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Lieferantin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Lieferantin zu bezahlen sind.
(6) Zur Vornahme aller der Lieferantin nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Lieferantin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Lieferantin von der Mängelhaftung befreit.
(7) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Lieferung eines mangelfreien Ersatzteiles oder Rückgängigmachung des nicht der Gewährleistung entsprechenden Teils des Vertrages verlangen.
Soweit durch den Gewährleistungsfall die Erfüllung des Vertrages – soweit dieser von der Gewährleistung nicht betroffen ist – nicht zumutbar ist, kann der Besteller die Rückgängigmachung des gesamten Vertrages verlangen.
(8) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Lieferantin zurückzuführen sind.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Lieferantin vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung durch die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
(9) Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(10) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
(11) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Lieferantin – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers an leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(12) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung der Lieferantin zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Lieferantenleistung.
Dies gilt nicht, soweit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt gehaftet wird.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ausdrücklich unter Eigentumsvorbehalt. Erst mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich der nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, von Eingriffen Dritter der Lieferantin rechtzeitig Kenntnis zu geben und der Lieferantin jede andere Beeinträchtigung sofort mitzuteilen.
(2) Ein Eigentumserwerb des Bestellers im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die Lieferantin und dient zur Sicherung ihrer Forderung. In Höhe des Wertes ihrer Forderung tritt die verarbeitete Ware an die Stelle der Vorbehaltsware.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Lieferantin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
(3) Zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Lieferantin ist der Besteller nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche ihm daraus zustehenden künftigen Forderungen bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils der Lieferantin sicherheitshalber an die Lieferantin ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware von der Lieferantin verarbeitet oder unverarbeitet ist und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
(4) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit anderen, der Lieferantin nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Forderung. Von der uns durch die Abtretung erteilten Einziehungsermächtigung der Forderung werden wir erst dann Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungen nicht nachkommt oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen. In diesem Fall hat der Besteller die eingehenden Beträge gesondert für die Lieferantin aufzubewahren und an die Lieferantin zu übergeben. Er ist verpflichtet, der Lieferantin die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Höhe der Schuldbeträge mitzuteilen und ihr alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Einziehung der Forderung durch sie notwendig sind, insbesondere die Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Gleichzeitig erlöschen die Rechte des Bestellers auf weitere Veräußerung und Verarbeitung sowie auf Einziehung des Gegenwertes. Die Lieferantin ist alsdann berechtigt, die Vorbehaltsware wieder in ihre Verfügungsgewalt zu nehmen.
Übersteigt der Wert der ihr gegebenen Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Lieferantin auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit die vorgenannten Sicherheiten nach der Wahl der Lieferantin freizugeben. Es besteht Einigkeit, daß an dem Material, das der Lieferantin vom Besteller zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung gestellt wurde und in ihren unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitz gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht erwirbt.
Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderungen, die die Lieferantin gegen den Besteller hat. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf künftige oder bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material mit dem Willen der Lieferantin aus ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gelangt. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß der Wert des Pfandes durch einen von der Lieferantin zu bestimmenden Sachverständigen verbindlich festgestellt wird.
8. Zahlung
(1) Machen wir von unserer Berechtigung gemäß Ziffer 1. (2), die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten, Gebrauch, so können Zahlungen entsprechend der nachfolgenden Absätze mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Factor geleistet werden, an den wir die Ansprüche abgetreten haben.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Lieferantin 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug bzw. 14 Tage mit 2% Skonto zahlbar. Die Lieferantin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und für den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Lieferantin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Lieferantin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung der Lieferantin; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
(5) Gerät der Besteller in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
(6) Wenn der Lieferantin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, mit mehr als einer Verbindlichkeit (Rechnung) aus der Geschäftsbeziehung in Zahlungsverzug gerät oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Lieferantin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Lieferantin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Lieferantin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
9. Konstruktionsänderungen
(1) Die Lieferantin behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder Ludwigsburg.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.